Urlaub
-
|
Mehr
- Die Regelungen des Urlaubsgesetzes gelten auch für Lehrlinge. Lehrlinge haben Anspruch auf:
30 Werktage (Montag bis Samstag ausgenommen Feiertage) Urlaub pro Arbeitsjahr den Verbrauch von zwölf Werktagen Urlaub in der Zeit von 15. Juni bis 15. September (Sonderregelung – KJBG) die Teilung des Urlaubs in zwei Teile wobei ein Teil mindestens sechs Werktage umfassen muss.
Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen den Vertragspartnern immer vereinbart werden.
Urlaubsersatzleistung
Wurde bis zur Beendigung oder Auflösung des Lehrverhältnisses der Urlaubsanspruch nicht oder nicht im vollen Ausmaß verbraucht, besteht der Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Urlaubsansprüche in Form einer Urlaubsersatzleistung. Der Entgeltanspruch für das laufende Urlaubsjahr entfällt bei einem unberechtigten Austritt des Lehrlings. Urlaubsansprüche aus vergangenen Arbeitsjahren müssen im vollen Ausmaß abgegolten werden.
Urlaub im Baugewerbe für Lehrlinge
Ab 2011 wird das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt. Am 1. Jänner 2011 beginnt für alle Bauarbeiter ein neues Urlaubsjahr. Der neue Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses aliquot und erhöht sich innerhalb eines Kalenderjahres entsprechend um die zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Erst nach 52 Anwartschaftswochen steht der volle Urlaubsanspruch zur Verfügung.
-
|
Mehr
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel: 05 7799 0
Fax: 05 7799 2387
E-Mail-Anfrage
Kontakt- & Beratungszeiten
Außenstellen
zur Bezirksstellenübersicht
