Vorzeitiger Austritt

Liegt ein Austrittsgrund vor, ist der Austritt berechtigt erfolgt. Liegt kein Austrittsgrund vor, ist der Austritt unberechtigt erfolgt.

Achtung: Gleichgültig, ob der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist, wird das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

Da bei einem Austritt gravierende negative Konsequenzen drohen können, ist es jedenfalls ratsam, mit einem AK-Rechtsexperten den konkreten Sachverhalt genau abzuklären.

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Gründe für einen berechtigten vorzeitigen Austritt

Die zwei häufigsten Fälle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes sind:

  1. Entgeltvorenthaltung

    Der Arbeitgeber ist hier mit der Entgeltleistung im Verzug. Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber (schriftlich) eine 10- bis 14-tägige Nachfrist zu setzen, verbunden mit einer Austrittsdrohung für den Fall, dass innerhalb dieser Frist nicht das gesamte ausständige Entgelt ausbezahlt wird.

    Nach Ablauf der Frist muss unbedingt eine Bankauskunft eingeholt werden sowie beim Konkursgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, dann ist jedenfalls ein vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung nicht mehr möglich. Ein dennoch ausgesprochener Austritt wegen Entgeltvorenthaltung ist rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, weiterhin seine Arbeit zu leisten. Nehmen Sie zu all diesen Fragen unbedingt Kontakt mit der Arbeiterkammer auf, um etwaige gravierende Rechtsnachteile zu vermeiden.

    Ist hingegen das ausständige Entgelt nicht zur Gänze bezahlt worden und auch kein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Arbeitnehmer nun in der Regel den vorzeitigen Austritt erklären.

  2. Gesundheitliche Gründe

    Primäre Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich und konkret drohen.

    Bezüglich dieses Faktums sollten Sie ein fachärztliches Gutachten einholen, welches die gesundheitliche Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung darstellt und genau die Aufgabe dieser Tätigkeit dringend empfiehlt.

    Das fachärztliche Gutachten ist dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Weiters muss dem Arbeitgeber eine Frist gesetzt werden, innerhalb welcher er "Entlastungsmaßnahmen" wie beispielsweise einen Ersatzarbeitsplatz, der gesundheitlich nicht belastend ist, anbieten kann. Ob der Arbeitnehmer nun diesen angebotenen Ersatzarbeitsplatz annehmen muss, hängt vom Inhalt des mündlichen und/oder schriftlichen Arbeitsvertrages ab.

    Wird kein Ersatzarbeitsplatz bzw. keiner, der gesundheitlich verträglich ist, angeboten, so kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären.

Rechtsfolgen bei berechtigtem Austritt

Der Arbeitnehmer wird grundsätzlich so abgerechnet, wie wenn anstatt des Austrittes der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hätte.

Dem Arbeitnehmer gebührt bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt insbesondere:

  • eine Kündigungsentschädigung
    dies aber nur bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers (z.B. Entgeltvorenthaltung).
    Die Kündigungsentschädigung umfasst alle vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt, das bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber gebührt hätte.

    Kurz gesagt, alles was der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist verdient (insb. Gehalt, Überstunden im Durchschnitt, anteilige Sonderzahlungen ....) bzw. an Anwartschaften erworben hätte. Es kann somit ein höherer Abfertigungs- als auch ein neuer Urlaubsanspruch begründet werden.

    Wenn z.B. mit der fiktiven Kündigungsfrist eine 25-jährige Dienstzeit vollendet wird, so gebühren 12 anstatt 9 Monatsentgelte als Abfertigung (nach altem Abfertigungsrecht).


    Keine Kündigungsentschädigung steht somit beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen zu, weil hier in der Regel den Arbeitgeber kein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft.
  • Urlaubsersatzleistung
  • eine allfällige Abfertigung (nach altem Abfertigungsrecht)
    Zum neuen Abfertigungsmodell finden Sie alle Informationen im Überblick im Thema Abfertigung.
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Unberechtigter Austritt

Der häufigste Fall ist, dass ein Arbeitnehmer eine "bessere" Arbeit in Aussicht hat und dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss.

Auch der Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem ungerechtfertigten werden, wenn beispielsweise der gerichtliche Sachverständige ein für den Arbeitnehmer negatives Gutachten erstellt.

Negative Konsequenzen bei fristwidriger Arbeitnehmerkündigung

Auch wenn der/die Arbeitnehmer/-in - entweder bewusst oder irrtümlich - bei einer Selbstkündigung Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht einhält, wird dies von der Rechtsprechung wie ein unberechtigter vorzeitiger Austritt - mit allen negativen Konsequenzen (z.B. Urlaubs- und Sonderzahlungsverlust, Schadenersatz) - gehandhabt.

Wenn sich herausstellt, dass der Austritt unberechtigt erfolgt ist

Der Arbeitnehmer (sowohl Arbeiter als auch Angestellte) verliert den offenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Darüber hinaus ist das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub rückzuerstatten. Weiters verlieren Arbeiter in der Regel - abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag - die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration).

Weitaus schwerwiegender können eventuelle Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers ausfallen. Es sind dem Arbeitgeber alle Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in der rechtswidrigen Vertragsauflösung haben. Immer häufiger finden sich in Arbeitsverträgen auch Konventionalstrafen, die pauschalierte Schadenersatzansprüche - unabhängig vom konkret eingetretenen Schaden - vorsehen.

Angestellte haben auch bei unberechtigtem Austritt jedenfalls Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen.

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