Vorsicht bei Lotto- und Telefonkeilern

In der Steiermark treten in jüngster Zeit vermehrt Telefonverkäufer auf, die in völlig unerlaubter Weise Privatkunden anrufen, um ihnen alles Mögliche zu verkaufen.

Besonders unrühmlich fallen Lottospielgemeinschaften auf, die vorgeben, im Auftrag der Österreichischen Lotterien Spielgemeinschaften zu organisieren. Um allfällige Gewinne sofort überweisen zu können, bitten die Anrufer auch um die Kontonummer und sagen oft erst später, dass sie diese Kontonummer eigentlich nur dazu benötigen, um die Spieleinsätze vom Konto abzubuchen. „Diese Verträge werden meistens für vier Wochen abgeschlossen, für diese Verträge besteht leider trotz des Fernabsatzgesetzes keine Rücktrittsmöglichkeit“, warnt Dr. Peter Kiesswetter vom AK-Konsumentenschutz. D. h., die Verträge können nur nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt werden.

Alternative Telefonanbieter

Eine weitere Gruppe unerbetener Anrufe betrifft alternative Telefonbetreiber, wobei sich im Augenblick besonders ein Salzburger Unternehmen hervor tut. Vielfach behaupten Konsumenten, sie seien im Eindruck gelassen worden, der Anruf bewerbe einen besonders günstigen Tarif der Telekom und sie würden nicht darüber aufgeklärt, dass es sich eigentlich um einen ganz anderen Betreiber handelt.

Solche Betreiber müssen ihren umworbenen Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zusenden. Nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung hat der Kunde eine Woche lang Zeit, um schriftlich von diesem unüberlegt geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht, beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Abschluss dieses Vertrags. Wird eine Rechnung oder eine Zahlungserinnerung erst nach drei Monaten gesandt, ist diese Rücktrittsfrist unwiderruflich vorbei und man kann nur dem unüberlegt abgeschlossenen Vertrag entsprechend kündigen.

Unzulässige Telefongeschäfte anzeigen

Generell sind Anrufe von Unternehmen bei Privatkunden, mit denen sie noch nie in Geschäftsverbindung waren, nicht zulässig. Unternehmer oder beauftragte Callcenter verstoßen mit solchen Anrufen gegen § 1 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb und gegen § 107 Telekommunikationsgesetz. Leider sind Verträge, die trotz Verstößen gegen diese beiden Gesetze zustande kommen, nicht automatisch nichtig.

Um Geschäftspraktiken per Telefon einzudämmen, empfiehlt der AK-Konsumentenschutz dringend, gegen solche Unternehmen Anzeige bei der Fernmeldebehörde für Steiermark und Kärnten zu erstatten. Einen entsprechenden Musterbrief nebst Adresse finden Sie in der Infobox.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

4 + 9 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.
AK Steiermark
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel: 05 7799 0
Fax: 05 7799 2387
E-Mail-Anfrage
Kontakt- & Beratungszeiten

Außenstellen
zur Bezirksstellenübersicht