Wohnbeihilfe für geförderte Eigentumswohnungen

FÜR WELCHE EIGENTUMSWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?

Für geförderte Eigentumswohnungen, deren Errichtung oder die anlässlich einer „Umfassenden Sanierung“ vor dem 1. Juni 2004 gefördert wurden und seither keine Eigentumsübertragung erfolgte.

WER KANN UM WOHNBEIHILFE ANSUCHEN?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen,
  • EWR-BürgerInnen,
  • Flüchtlinge,
  • NichtösterreicherInnen, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Österreich aufhalten und über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, verfügen oder einen Ruhegenuss beziehen oder hinterbliebene EhegattInnen (LebensgefährtInnen) sind. Für StudentInnen aus Entwicklungsländern gibt es eine Sonderregelung.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG:

Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz).

  • WAS WIRD GEFÖRDERT?

    der Wohnungsaufwand:


    die „Annuität“ abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse (Tilgung und Verzinsung der für die Errichtung oder Sanierung gewährten Förderungsdarlehen, der mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen geförderten Darlehen (Abstattungskredite), der sonstigen für die Finanzierung der förderbaren Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen (Abstattungskredite), die Tilgung und Verzinsung von Konversionsdarlehen).

BERECHNUNG DER WOHNBEIHILFE:

Zunächst ist der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand zu ermitteln:
Der anrechenbare Wohnungsaufwand wird für die tatsächliche Nutzfläche, höchstens aber für die angemessene Nutzfläche, die nach der Anzahl der Personen festgelegt ist, berechnet:
für 1 Person 50 m²,
für 2 Personen 70 m²,
für jede weitere Person zusätzlich je 10 m².
Die förderbaren Höchstbeträge für diesen anrechenbaren Wohnungsaufwand betragen für:
1 Person € 131,--
2 Personen € 167,--
3 Personen € 203,--
4 Personen € 247,--
5 Personen € 291,--
für jede weitere Person zusätzlich je € 36,--.
Liegt der tatsächliche Wohnungsaufwand unter diesen jeweiligen Werten gilt dieser als anrechenbarer Wohnungsaufwand.


Sonderfälle:
Werden von anderen Stellen Beihilfen oder Zuschüsse zum Wohnungsaufwand bezogen, sind diese vom Höchstbetrag der Wohnbeihilfe abzuziehen (z.B. Wohnkostenbeihilfe für Präsenz - oder Zivildiener);
Erfüllt eine mitwohnende Person nicht die Voraussetzungen für einen Wohnbeihilfenbezug oder ist sie keine dem Förderungswerber nahestehende Person sind vom anrechenbaren Wohnungsaufwand € 36,-- abzuziehen.

Als nahestehende Person gelten

  • der Ehegatte (die Ehegattin),
  • Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich der Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
  • Geschwister,
  • Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
  • eine Person, die mit dem (der) Förderungswerber/in in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährten),
  • in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder eines Lebensgefährten

Vom anrechenbaren monatlichen Wohnungsaufwand (förderbarer Höchstbetrag) ist der nach der Anzahl der Personen und dem Einkommen (ein Zwölftel des Haushaltsjahresnettoeinkommens) in der Wohnbeihilfentabelle (siehe Infobox) festgelegte zumutbare Wohnungsaufwand abzuziehen. Das Ergebnis ist der Betrag, der als Wohnbeihilfe gewährt wird (sofern er mindestens € 10,--beträgt).



Sonderfälle:
Für gesetzlich Unterhaltsberechtigte (im Regelfall in Ausbildung befindliche Kinder), die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist ein pauschalierter zumutbarer Wohnungsaufwand festgelegt:
1 Person € 73,--
2 Personen € 94,--
3 Personen € 109,--
4 oder mehr Personen € 116,--
Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen werden nicht mitgerechnet.

Behinderte: ergibt die Berechnung einen Wohnbeihilfenanspruch, wird der zumutbare Wohnungsaufwand um 50 % reduziert, wenn in der Wohnung mindestens eine Person lebt, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder deren bescheidmäßig festgestellter Behinderungsgrad mindestens 50 % beträgt.

Ermittlung des Einkommens:

  • bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs.2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
  • die steuerfreien Einkünfte,
  • die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 , 24 Abs.4, 34 mit Ausnahme Abs.6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988,
  • die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind, und vermindert um die Einkommensteuer;
  • bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs.2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
  • die steuerfreien Einkünfte,
  • die abgezogenen Beträge nach § 18 und § 34 mit Ausnahme Abs.6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988,
  • die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind, und vermindert um die Einkommensteuer.
  • Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, ab einer Höhe von € 450,--
Nicht als Einkommen gelten:

  • Leistungen nach § 3 Abs.1 Z.7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (z.B. Familienbeihilfe) sowie Kinderbetreuungsgelder,
  • Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
  • Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz,
  • Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr.83/1999,
  • Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis € 450,--
  • gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
  • Waisenpensionen,
  • Abfertigungen,
  • gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber geleistet werden,
  • Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und Behindertengesetz,
  • Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,
  • Studienbeihilfen von unterhaltsberechtigten Kindern,
  • Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
  • geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.

    Grundsätzlich ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres zur Berechnung heranzuziehen. Bei ArbeitnehmerInnen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten 3 Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint. Behinderte sollten darauf achten, die steuerlichen Begünstigungen (§ 34 Absatz 6 und § 35 Einkommensteuergesetz) nachzuweisen.

Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN?

Das Ansuchen auf Wohnbeihilfe (Formular unter www.soziales.steiermark.at) ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopien: Einkommensnachweise, z.B. Lohnzettel L16, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid, Honorarnoten, AMS-Bezugsbestätigung, Mutterschafts-, Kinderbetreuungsgeld), für Kinder ab 15 Jahren Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, bei geschiedenen Personen gerichtliche Vergleichsausfertigung, Meldezettel (Auszug aus dem Zentralen Melderegister), Staatsbürgerschaftsnachweis) und der Bestätigung des Wohnungsaufwandes durch die Hausverwaltung (Formular unter www.soziales.steiermark.at), an das Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A, Dietrichsteinplatz 15, 8011 Graz, zu übermitteln.

Die Gewährung der Wohnbeihilfe erfolgt höchstens auf die Dauer von 12 Monaten.. Beim Auslaufen der Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnbeihilfe wird automatisch ein entsprechendes Formular übermittelt.

VERPFLICHTUNG DES BEZIEHERS/DER BEZIEHERIN DER WOHNBEIHILFE

BezieherInnen von Wohnbeihilfe sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A zu melden.

Dazu gehört vor allem:

  • vorzeitige Tilgung des Landesdarlehens bzw. des geförderten Bankdarlehens
  • Aufgabe der Wohnung (z. B.Verkauf),
  • Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
  • jede Änderung des Einkommens z.B. durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Beihilfenbeziehers oder einer in der Wohnung lebenden Person.

Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung des Wohnungsaufwandes vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.

Rückzahlungsverpflichtung bei Wohnungsverkauf:
Beim Verkauf der geförderten Wohnung ist die in den letzten 5 Jahren vor Abschluss des Rechtsgeschäftes bezogene Wohnbeihilfe zurückzuzahlen.

WOHNBEIHILFEN-HÄRTEFONDS:

In sozialen Härtefällen kann bei geförderten Wohnungen, für welche bis 31. Mai 2002 Wohnbeihilfe gewährt worden ist, um eine rückzahlbare Leistung aus dem Wohnbeihilfen-Härtefonds angesucht werden.

Wohnbeihilfentabelle für geförderte Eigentumswohnungen:

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro

Nettoeinkommen Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
"Jahresnettoeinkommen incl Urlaubs- und Weihnachtsgeld dividiert durch 12
in Euro:
" 1 2 3 4 5 6 7 8
581,39 _ _ _ _ _ _ _ _
617,73 _ _ _ _ _ _ _ _
654,07 _ _ _ _ _ _ _ _
690,41 18,9 _ _ _ _ _ _ _
726,75 25,44 _ _ _ _ _ _ _
763,09 32,71 _ _ _ _ _ _ _
799,43 40,7 18,9 _ _ _ _ _ _
835,77 49,42 25,44 _ _ _ _ _ _
872,11 58,87 32,71 _ _ _ _ _ _
908,45 69,05 40,7 18,9 _ _ _ _ _
944,79 79,95 49,42 25,44 _ _ _ _ _
981,13 91,58 58,87 32,71 _ _ _ _ _
1017,47 103,93 69,05 40,7 18,9 _ _ _ _
1053,81 117,01 79,95 49,42 25,44 _ _ _ _
1090,15 130,82 91,58 58,87 32,71 _ _ _ _
1126,49 145,36 103,93 69,05 40,7 _ _ _ _
1162,83 160,62 117,01 79,95 49,42 18,9 _ _ _
1199,17 176,61 130,82 91,58 58,87 25,44 _ _ _
1235,51 193,33 145,36 103,93 69,05 32,71 _ _ _
1271,85 210,77 160,62 117,01 79,95 40,7 18,9 _ _
1308,19 228,94 176,61 130,82 91,58 49,42 25,44 _ _
1344,53 247,11 193,33 145,36 103,93 58,87 32,71 _ _
1380,87 265,28 210,77 160,62 117,01 69,05 40,7 18,9 _
1417,21 283,45 228,94 176,61 130,82 79,95 49,42 25,44 _
1453,55 301,62 247,11 193,33 145,36 91,58 58,87 32,71 _
1489,89 319,79 265,28 210,77 160,62 103,93 69,05 40,7 18,9
1526,23 337,96 283,45 228,94 176,61 117,01 79,95 49,42 25,44
1562,57 356,13 301,62 247,11 193,33 130,82 91,58 58,87 32,71
1598,91 374,3 319,79 265,28 210,77 145,36 103,93 69,05 40,7
1635,25 392,47 337,96 283,45 228,94 160,62 117,01 79,95 49,42
1671,59 410,64 356,13 301,62 247,11 176,61 130,82 91,58 58,87
1707,93 428,81 374,3 319,79 265,28 193,33 145,36 103,93 69,05
1744,27 446,98 392,47 337,96 283,45 210,77 160,62 117,01 79,95
1780,61 465,15 410,64 356,13 301,62 228,94 176,61 130,82 91,58
1816,95 483,32 428,81 374,3 319,79 247,11 193,33 145,36 103,93
1853,29 501,49 446,98 392,47 337,96 265,28 210,77 160,62 117,01
1889,63 519,66 465,15 410,64 356,13 283,45 228,94 176,61 130,82
1925,97 537,83 483,32 428,81 374,3 301,62 247,11 193,33 145,36
  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

9 + 8 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.
AK Steiermark
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel: 05 7799 0
Fax: 05 7799 2387
E-Mail-Anfrage
Kontakt- & Beratungszeiten

Außenstellen
zur Bezirksstellenübersicht