Wohnbeihilfe für Mietwohnungen

FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?

  • für geförderte Mietwohnungen (auch Mietkaufwohnungen, die noch nicht in das Eigentum übertragen wurden);
  • für eine gemietete geförderte Eigentumswohnung im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung;
  • für eine untervermietete geförderte Wohnung, deren Hauptmieter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Einrichtung ist;
  • für mit Zustimmung der Landesregierung vermietete geförderte Eigentumswohnungen, Eigenheime und „Wohnbauscheckwohnungen“;
  • für nicht geförderte Mietwohnungen ab 35 m², wenn der Hauptmietzins € 6,76/m² netto nicht überschreitet;
  • für nicht geförderte Mietwohnungen bis 35 m², wenn der Hauptmietzins € 8,79/m² netto nicht überschreitet.;
  • für nicht geförderte Mietwohnungen mit einem erhöhten Hauptmietzins gemäß § 18 Mietrechtsgesetz;
  • für nicht geförderte Mietwohnungen, wenn das Entgelt (Mietzins) nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz berechnet wird.

    Ab Übertragung einer geförderten Mietkaufwohnung in das Wohnungseigentum wird keine Wohnbeihilfe gewährt.
WER KANN UM WOHNBEIHILFE ANSUCHEN?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen,
  • EWR-BürgerInnen,
  • Flüchtlinge,
  • NichtösterreicherInnen, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Österreich aufhalten und über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, verfügen oder einen Ruhegenuss beziehen oder hinterbliebene EhegattInnen (LebensgefährtInnen) sind. Für StudentInnen aus Entwicklungsländern gibt es eine Sonderregelung.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG:

Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden und Hauptwohnsitz aller im Wohnbeihilfeansuchen angeführten Personen sein. Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss vorgelegt werden.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

der Wohnungsaufwand für geförderte Mietwohnungen:

die „Annuität“ abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse
(Tilgung und Verzinsung der für die Errichtung oder Sanierung gewährten Förderungsdarlehen, der mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen geförderten Darlehen (Abstattungskredite), der sonstigen für die Finanzierung der förderbaren Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen (Abstattungskredite), der eingesetzten Eigenmittel des Vermieters bzw. Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der förderbaren Gesamtbaukosten aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters, sofern durch diese Eigenmittel die angeführten Darlehen ganz oder teilweise ersetzt werden),

die Tilgung und Verzinsung von Konversionsdarlehen)
- die für die „Annuität“ zu entrichtende Umsatzsteuer;
- der Pauschalbetrag für die Betriebskosten einschließlich Umsatzsteuer.

der Wohnungsaufwand für nicht geförderte Mietwohnungen:

(auch anzuwenden auf Mietwohnungen mit Einzelsanierungsförderung und auf mit Zustimmung der Landesregierung vermietete geförderte Eigentumswohnungen, Eigenheime und „Wohnbauscheckwohnungen“)

  • der gesetzlich zulässige Hauptmietzins oder das Entgelt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (Auslaufannuität, Bauzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),
  • die für den Hauptmietzins ( das Entgelt) zu entrichtende Umsatzsteuer,
  • der Pauschalbetrag für die Betriebskosten einschließlich Umsatzsteuer (Betriebskosten sind Kosten für Wasser, Rauchfangkehrung, Abwasser, Abfall, Schädlingsbekämpfung, Allgemeinstrom, gebäudebezogene Versicherungen, Verwaltung, Hausbesorger, öffentliche Abgaben, Gemeinschaftsanlagen und Heizung).

BERECHNUNG DER WOHNBEIHILFE:

Zunächst ist der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand zu ermitteln:
Der anrechenbare Wohnungsaufwand ohne Betriebskosten wird für die tatsächliche Nutzfläche, höchstens aber für die angemessene Nutzfläche, die nach der Anzahl der Personen festgelegt ist, berechnet:
für 1 Person 50 m²,
für 2 Personen 70 m²,
für jede weitere Person zusätzlich je 10 m².
Die förderbaren Höchstbeträge für diesen anrechenbaren Wohnungsaufwand ohne Betriebskosten betragen für:
1 Person € 104,--
2 Personen € 119,80
3 Personen € 136,20
4 Personen € 152,60
5 Personen € 169,--
für jede weitere Person zusätzlich je € 16,40.
Liegt der tatsächliche Wohnungsaufwand unter diesen jeweiligen Werten gilt dieser als anrechenbarer Wohnungsaufwand ohne Betriebskosten.

Im zweiten Schritt ist der anrechenbare monatliche Betriebskostenaufwand zu ermitteln:
Er ist mit einem Betrag von € 0,78/m² pauschaliert und beträgt nach der Anzahl der Personen und der angemessenen Nutzfläche höchstens

PersonenBetriebskosten-pauschale pro m2Maximal anrechenbare NutzflächeMaximalhöhe
1 0,78 50 m2 39 
2 0,78 70 m2 54,60 
3 0,78 80 m2 62,40 
4 0,78 90 m2 70,20
5 0,78 100 m2 78
je weitere Person 0,78 + 10 m2 +7,80
    

Liegt der tatsächliche Betriebskostenaufwand unter diesen jeweiligen Werten gilt dieser als anrechenbarer Betriebskostenaufwand.

Nun werden die beiden anrechenbaren Beträge zusammengezählt und ergeben den gesamten anrechenbaren Wohnungsaufwand.
Sonderfälle:

  • Werden von anderen Stellen Beihilfen oder Zuschüsse zum Wohnungsaufwand bezogen, sind diese vom anrechenbaren Wohnungsaufwand abzuziehen (z.B.: Mietzinsbeihilfe vom Finanzamt, Wohnkostenbeihilfe für Präsenz - oder Zivildiener);
  • erfüllt eine mitwohnende Person nicht die Voraussetzungen für einen Wohnbeihilfenbezug oder ist sie keine dem Förderungswerber nahestehende Person sind vom anrechenbaren Wohnungsaufwand € 32,-- abzuziehen.
Als nahestehende Person gelten

  • der Ehegatte (die Ehegattin),
  • Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich der Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
  • Geschwister,
  • Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
  • eine Person, die mit dem (der) Förderungswerber/in in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährten),
  • in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder eines Lebensgefährten

Vom gesamten anrechenbaren monatlichen Wohnungsaufwand ist der nach der Anzahl der Personen und dem Einkommen (ein Zwölftel des Haushaltsjahresnettoeinkommens) in der Wohnbeihilfentabelle (siehe Artikelende) festgelegte zumutbare Wohnungsaufwand abzuziehen. Das Ergebnis ist der Betrag, der als Wohnbeihilfe gewährt wird (sofern er mindestens € 10,--beträgt).
Sonderfälle:
-Für gesetzlich Unterhaltsberechtigte ( im Regelfall in Ausbildung befindliche Kinder), die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist ein pauschalierter zumutbarer Wohnungsaufwand festgelegt:
1 Person € 75,--
2 Personen € 100,--
3 Personen € 125,--
4 oder mehr Personen € 150,--
Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen werden nicht mitgerechnet.
- „Wohngemeinschaften“: wenn Unterhaltsberechtigte mit anderen Personen in derselben Wohnung leben, werden der pauschalierte zumutbare Wohnungsaufwand und der sich aus einem allfälligen Einkommen ergebende zusammengezählt.
- Behinderte: ergibt die Berechnung einen Wohnbeihilfenanspruch, wird der zumutbare Wohnungsaufwand um 50 % reduziert, wenn in der Wohnung mindestens eine Person lebt, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder deren bescheidmäßig festgestellter Behinderungsgrad mindestens 50 % beträgt.

Ermittlung des Einkommens:

  • bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs.2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
  • die steuerfreien Einkünfte,
  • die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 , 24 Abs.4, 34 mit Ausnahme Abs.6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988,
  • die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind, und vermindert um die Einkommensteuer;
  • bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs.2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
  • die steuerfreien Einkünfte,
  • die abgezogenen Beträge nach § 18 und § 34 mit Ausnahme Abs.6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988,
  • die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen sind, und vermindert um die Einkommensteuer.
  • Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, ab einer Höhe von € 450,--
Nicht als Einkommen gelten:

  • Leistungen nach § 3 Abs.1 Z.7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (z.B. Familienbeihilfe) sowie Kinderbetreuungsgelder,
  • Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
  • Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz,
  • Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr.83/1999,
  • Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis € 450,--
  • gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
  • Waisenpensionen,
  • Abfertigungen,
  • gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber geleistet werden,
  • Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und Behindertengesetz,
  • Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,
  • Studienbeihilfen von unterhaltsberechtigten Kindern,
  • Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
  • geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.

    Grundsätzlich ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres zur Berechnung heranzuziehen. Bei ArbeitnehmerInnen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten 3 Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint. Behinderte sollten darauf achten, die steuerlichen Begünstigungen (§ 34 Absatz 6 und § 35 Einkommensteuergesetz) nachzuweisen.

    Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind; Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

    Die höchstmögliche Wohnbeihilfe beträgt für
PersonenWohnbeihilfe (in Euro)
1 143,- (max. € 104,-- plus max. € 39,- Betriebskosten)
2 174,49 (max. € 119,80 plus max. € 54,60 Betriebskosten)
3 198,60 (max. € 136,20 plus max. € 82,40 Betriebskosten)
4 222,80 (max. € 152,60 plus max. € 70,20 Betriebskosten)
5 247,- (max. € 169,-- plus max. € 78,- Betriebskosten)
6 271,20 (max. € 185,40 plus max. € 85,80 Betriebskosten)
7 295,40 (max. € 201,80 plus max. € 93,60 Betriebskosten)
8 319,60 (max. € 218,20 plus max. € 101,40 Betriebskosten)
für jede weitere Person plus € 24,20 (max. € 16,40 plus max. € 7,80 Betriebskosten)
 

WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN?

Das Ansuchen auf Wohnbeihilfe (Formular unter www.soziales.steiermark.at) ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopien: Einkommensnachweise, z.B. Lohnzettel L16, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid, Honorarnoten, AMS-Bezugsbestätigung, Mutterschafts-, Kinderbetreuungsgeld), für Kinder ab 15 Jahren Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, bei geschiedenen Personen gerichtliche Vergleichsausfertigung, Meldezettel (Auszug aus dem Zentralen Melderegister), Staatsbürgerschaftsnachweis, vergebührter (oder Einzahlungsbeleg) Hauptmietvertrag und der Bestätigung des Wohnungsaufwandes durch die Hausverwaltung oder Vermieter (Formular unter www.soziales.steiermark.at), an das Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A, Dietrichsteinplatz 15, 8011 Graz, zu übermitteln.
Bei Wohngemeinschaften ist das Wohnbeihilfeansuchen von allen MitbewohnerInnen zu unterschreiben..

Die Gewährung der Wohnbeihilfe erfolgt höchstens auf die Dauer von 12 Monaten.. Beim Auslaufen der Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung gestellt werden. Bei aufrechter Wohnbeihilfe wird automatisch ein entsprechendes Formular übermittelt.

VERPFLICHTUNG DES BEZIEHERS/DER BEZIEHERIN DER WOHNBEIHILFE

BezieherInnen von Wohnbeihilfe sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A zu melden.

Dazu gehört vor allem:

  • Aufgabe der Wohnung (z. B. Auflösung des Mietvertrages),
  • Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
  • jede Änderung des Einkommens z.B. durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Beihilfenbeziehers oder einer in der Wohnung lebenden Person.

Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der monatlichen Miete (Wohnungsaufwand) vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.

WOHNBEIHILFEN-HÄRTEFONDS

In sozialen Härtefällen kann bei geförderten Wohnungen, für welche bis 31. Mai 2002 Wohnbeihilfe gewährt worden ist, um eine rückzahlbare Leistung aus dem Wohnbeihilfen-Härtefonds angesucht werden.

Wohnbeihilfentabelle:

Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro

Nettoeinkommen Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
(= Jahresnettoeinkommen incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld dividiert durch 12) in Euro: 1 2 3 4 5 6 7 8
766 0 0 0 0 0 0 0 0
805 16,77 0 0 0 0 0 0 0
844 26,91 0 0 0 0 0 0 0
883 38,22 0 0 0 0 0 0 0
922 50,7 17,16 0 0 0 0 0 0
961 64,35 28,08 0 0 0 0 0 0
1000 79,17 40,56 0 0 0 0 0 0
1039 95,16 54,6 17,16 0 0 0 0 0
1078 112,32 70,2 28,08 0 0 0 0 0
1117 130,65 87,36 40,56 0 0 0 0 0
1156 150,15 106,08 54,6 17,16 0 0 0 0
1195 169,65 125,58 70,2 28,08 0 0 0 0
1234 189,15 145,08 87,36 40,56 0 0 0 0
1273 208,65 164,58 106,08 54,6 17,16 0 0 0
1312 228,15 184,08 125,58 70,2 28,08 0 0 0
1351 247,65 203,58 145,08 87,36 40,56 0 0 0
1390 267,15 223,08 164,58 106,08 54,6 17,16 0 0
1429 286,65 242,58 184,08 125,58 70,2 28,08 0 0
1468 306,15 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56 0 0
1507 325,65 281,58 223,08 164,58 106,08 54,6 17,16 0
1546 345,15 301,08 242,58 184,08 125,58 70,2 28,08 0
1585 364,65 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56 0
1624 384,15 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08 54,6 17,16
1663 403,65 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58 70,2 28,08
1702 423,15 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36 40,56
1741 442,65 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08 54,6
1780 462,15 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58 70,2
1819 481,65 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08 87,36
1858 501,15 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58 106,08
1897 520,65 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08 125,58
1936 540,15 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58 145,08
1975 559,65 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08 164,58
2014 579,15 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58 184,08
2053 598,65 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08 203,58
2092 618,15 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58 223,08
2131 637,65 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08 242,58
2170 657,15 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58 262,08
2209 676,65 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08 281,58
2248 696,15 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58 301,08
2287 715,65 671,58 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08 320,58
2326 735,15 691,08 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58 340,08
2365 754,65 710,58 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08 359,58
2404 774,15 730,08 671,58 613,08 554,58 496,08 437,58 379,08
2443 793,65 749,58 691,08 632,58 574,08 515,58 457,08 398,58
2482 813,15 769,08 710,58 652,08 593,58 535,08 476,58 418,08
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