Zeitpunkt für Anträge
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Wenn ein Anknüpfungstatbestand (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, etc.) gegeben ist, hat der (freie) Arbeitnehmer/die (freie) Arbeitnehmerin sechs Monate ab Beschlussdatum (Tag der Insolvenzeröffnung, Tag der Abweisung des Insolvenzverfahrens) Zeit, bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH Insolvenz-Entgelt zu beantragen.
Eine Nachsicht dieser Frist ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der (freie) Dienstnehmer/die (freie) Dienstnehmerin aus berücksichtigungswürdigen Gründen diese Frist versäumt hat. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dem (freien) Arbeitnehmer/der (freien) Arbeitnehmerin billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte oder ihm/ihr die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war.
Eine Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit Eröffnung des Verfahrens oder seit dem Inkrafttreten eines gleichwertigen Beschlusses mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Die Nachsichtsgründe werden im Einzelfall sehr restriktiv gehandhabt, sodass empfohlen wird, nach Bekanntwerden eines Insolvenztatbestandes unverzüglich die zuständige Arbeiterkammer oder den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ein gemeinsamer Verein von ÖGB und Arbeiterkammer) zu kontaktieren.
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