Lohnsteuer (Einkommensteuer)
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Was ist die Lohnsteuer?
ArbeitnehmerInnen erhalten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Einkünfte unterliegen der Lohnsteuer (Einkommensteuer). Der Arbeitgeber hebt die Lohnsteuer ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab.
So hoch ist die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer errechnet sich anhand der Einkommensteuer-Tabelle. Sie wird jedem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen.
Einkommensteuertarif
| Einkommen in € | Einkommensteuer in € | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| bis 11.000 | ||
| 11.000 bis 25.000 | ((Einkommen - 11.000) x 5.110) dividiert dr. 14.000 | 36,50% |
| 25.000 bis 60.000 | ((Einkommen - 25.000) x 15.125) dividiert dr. 35.000 + 5.110 | 43,21% |
| 60.000 | (Einkommen - 60.000) x 0,5 + 20.235 | 50% |
*) der Grenzsteuersatz gibt den Prozentsatz der Besteuerung bei einem zusätzlichen Einkommen (Lohnerhöhung) an.
Tipp
Für Überstundenzuschläge müssen Sie nur zum Teil Lohnsteuer zahlen.
Bei Überstunden mit mindestens 50 Prozent Zuschlag werden die ersten zehn Überstunden-Zuschläge im Monat steuerfrei belassen - wobei maximal 86 € steuerfrei sind.
Zusätzlich zu den zehn 50-prozentigen Überstunden-Zuschlägen können Überstunden-Zuschläge für Arbeit an Sonn-, Feiertagen und im Nachtarbeitszeitraum steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis 360 € im Monat steuerfrei, Zuschläge bei überwiegender Nachtarbeit bis 540 € im Monat.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden bis 360 € oder (bei überwiegender Nachtarbeit) bis 540 € im Monat steuerfrei belassen. Das gilt allerdings nur, wenn sie Ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, des Kollektivvertrags oder einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zustehen.
Steuerfreigrenzen
Die Steuerfreigrenzen gelten gemeinsam für Überstunden-Zuschläge und Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen. In Summe werden nicht mehr als zehn 50-prozentige Überstunden-Zuschläge - höchstens 86 € zuzüglich 360 € oder 540 € im Monat steuerfrei belassen.
Nachzahlungen sind lohnsteuerpflichtig!
Wenn Sie durchsetzen konnten, dass Ihnen Ihre (Ex-)Firma offenen Lohn, Gehalt, Abfertigung, Reisekosten oder Entgelt etwa für Überstunden nachzahlen muss, müssen Sie auch Lohnsteuer zahlen.
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