Gesetzliche Abfertigung

Für eine gesetzliche Abfertigung gebührt Insolvenz-Entgelt bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage (2013: € 4.440,--) pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe, und soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.

Maximal zahlt der Insolvenz-Entgelt-Fonds für eine gesetzliche Abfertigung pro Monatsentgelt die 1 ½ fache Höchstbeitragsgrundlage, das sind 2013 € 6.660,-- brutto (maximale Abfertigung daher 12 x € 6.660,-- brutto = € 79.920,-- brutto).

Wenn die gesetzliche Abfertigung die vorangestellten Höchstbeitragsgrundlagen überschreitet, gebührt dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nur mehr die Insolvenzquote, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann. In den meisten Fällen beträgt sie nur einen Bruchteil der zustehenden Abfertigung.

Für Arbeitsverhältnisse, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, ist mangels Bedarfes keine Insolvenzentgeltsicherung mehr vorgesehen. Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt den Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse nicht. Das Vermögen dieser Kasse ist vom Arbeitgebervermögen getrennt, sodass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Insolvenzrisiko nicht mehr mittragen muss. Für die Beitragseinhebung ist insofern gesorgt, als die Gebietskrankenkasse aufgrund der Beitragsmeldungen die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekassen weiterleitet. Zu Beitragsnachzahlungen kann es insofern kommen, als keine oder unrichtige Beitragsmeldungen seitens des Arbeitgebers erfolgen. Sofern durch fehlerhafte Meldungen keine oder unrichtige Beiträge bezahlt wurden, ersetzt der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Mitarbeitervorsorgekasse die nicht oder zu gering geleisteten Beiträge auf direktem Wege, sofern diese nicht länger als zwei Jahre vor der Insolvenz rückständig sind.

Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin einen Übertritt in die Mitarbeitervorsorge mit der Übertragung von bis zum Übertritt angelaufenen Abfertigungsanwartschaften vereinbart haben, übernimmt der Fonds im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Übertragungsbeiträge. Für die Höhe gelten die oben dargestellten Höchstbeitragsgrundlagen analog.

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