Arbeiten und Studieren

Viele Studierende arbeiten neben dem Studium. Diese Bestimmungen gelten.

Teilzeitarbeit

Die meisten Studierenden arbeiten neben dem Studium geringfügig oder in Teilzeit. Bei der Teilzeitarbeit müssen das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist unter bestimmten, in § 19c Arbeitszeitgesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere ist eine Änderung nur zulässig, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers (z.B. Prüfungstermin an der Uni) entgegenstehen.

Überstunden

Auch für Überstunden gilt: Sie müssen vereinbart sein! Wenn sogenannte „berücksichtigungswürdige Interessen“ z.B. der Besuch einer Lehrveranstaltung entgegenstehen, dürfen Sie nicht zur Überstundenleistung herangezogen werden. Im Einzelfall muss immer abgewogen werden, ob das Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers überwiegt.

Mehrarbeit

Unter Mehrarbeit versteht man jene Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Teilzeitarbeit bzw der kollektivvertraglich verkürzten Arbeitszeit (zB 38,5 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (z.B.: 40 Stunden) liegt.

Für Mehrarbeit bekommen Sie, im Gegensatz zu Überstunden keinen Zuschlag (außer der anzuwendende Kollektivvertrag sieht ausnahmsweise einen Zuschlag vor). Mehrarbeit darf nur unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen angeordnet werden. Auch hier sind die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen

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